1. Allgemeines
(1.1) (Geltungsbereich) Diese Einkaufsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
(1.2) (Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Vertragsänderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden kann sich der Lieferant nur bei unverzüglicher Bestätigung in Textform berufen.
(1.3) (Rücktrittsrecht) Im Fall von höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die unser eigener Absatz wesentlich erschwert wird, können wir ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
(1.4) Der Lieferant darf gegen unsere Forderungen nur aufrechnen mit Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§320 BGB) begründen.
(1.5) (Datenerfassung) Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
(1.6) Für unsere Geschäfte mit Lieferanten, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist der Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht in Wertheim/Mosbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
2. Bestellung, Preise, Rechnungsstellung
(2.1) Angebote und Bemusterungen sind für uns kostenfrei. Auf Abweichungen zwischen Anfrage und Angebot muss der Lieferant ausdrücklich hinweisen.
(2.2) Wir können Änderungen der Lieferware auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit diese für den Lieferanten zumutbar sind. Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen.
(2.3) Die Lieferantenpreise sind Höchstpreise frei unserem Werk. Sie schließen die Kosten von Fracht, Zoll, Verpackung, Spesen und Umsatzsteuer ein.
(2.4) Lieferantenrechnungen sind jeweils zweifach zu übersenden und können von uns innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug bezahlt werden.
3. Erfüllungsort, Gefahr, Versand, Lieferfristen/-termine, Verzug
(3.1) Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Werk in Wertheim.
(3.2) Die Gefahr geht erst nach Abladung in unserem Werk auf uns über.
(3.3) Verpackung, Versand und Versicherung der Vertragsprodukte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Jeder Sendung ist ein Lieferschein (zweifach) beizulegen.
(3.4) Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und -termine, die sich eintreffend am vereinbarten Lieferort verstehen, strikt einzuhalten. Der Lieferant hat unverzüglich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder -termine voraussichtlich nicht einhalten wird. Er hat alle Anstrengungen zu unternehmen, die Vertragsprodukte bei verschuldetem Nichteinhalten der Frist/des Termins so schnell wie möglich auszuliefern. Insbesondere muss die schnellstmögliche Versandart gewählt werden; die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
(3.5) Auf Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Nicht- oder Schlechtbelieferung durch seine Vorlieferanten kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er uns sofort nach Kenntnis auf ihre mögliche Gefahr hinweist.
(3.6) Unsere Versandvorschriften sind einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen muss unsere Bestellnummer angegeben werden.
4. Beschaffenheit, Abnahme, Verjährung von Mängelansprüchen
(4.1) Zusätzlich zu den im Liefervertrag, Angebot und/oder Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen gelten für die Bestimmung der Beschaffenheit der Vertragsprodukte/Leistungen die betreffenden Angaben des Lieferanten in seinen Prospekten, Katalogen und anderen uns zugänglichen Schriftstücken sowie in seiner Werbung als vereinbart. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört ferner, dass die Vertragsprodukte/Leistungen dem Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, den getroffenen Vereinbarungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck, der vereinbarten und gemusterten Ausstattung, der erforderlichen Produktsicherheit und den jeweils gültigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften (u. a. Gerätesicherheitsgesetz, DIN-Normen, EN, ISO-Normen, EG-Richtlinien) entsprechen.
(4.2) Der Lieferant hat eine sorgfältige - auch auf Produktsicherheit erstreckte - Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen durchzuführen. Er schuldet die Lieferung qualitätsgeprüfter Vertragsprodukte/-leistungen.
(4.3) Annahme, Abnahme und/oder Bezahlung der Vertragsprodukte/-leistungen bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit. Diese erfolgen stets unter Vorbehalt.
(4.4) Wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
(4.5) Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche 3 Jahre nach Auslieferung an uns.
(4.6) Haftungsbeschränkungen in AGB des Lieferanten sind unwirksam.
5. Rechtsmängelhaftung, Freistellung
(5.1) Der Lieferant haftet dafür, dass wir die Lieferware ohne Verstoß gegen Schutzrechte Dritter (wie Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Urheberrechte) und/oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen erwerben und benutzen können. Insbesondere haftet er auch für die Vereinbarkeit der Verwendung der Lieferware mit den anwendbaren nationalen und/oder internationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstigen Sanktionen der EG und der USA.
(5.2) Der Lieferant hat uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferwaren Schutzrechte Dritter und/oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen (im In- und/oder Ausland) verletzt werden.
(5.3) Der Lieferant stellt uns bei Verschulden von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter wegen Verletzung fremder Schutzrechte und/oder gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Verwendung der Lieferware frei.
6. Produktsicherheit, Produkthaftung
(6.1) Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.
(6.2) Für den Fall, dass wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden, der auf unsicheren Vertragsprodukten und/oder -leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innenverhältnis frei, wenn und soweit ihn Verschulden trifft. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung.
(6.3) Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler verschuldet, trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z. B. Rückrufe).
(6.4) Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Anfrage den Versicherungsschutz nachzuweisen.
7. Nutzungsrechte
(7.1) Der Lieferant räumt uns ein unwiderrufliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränktes sowie frei übertragbares und unterlizensierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen vertragsgegenständlichen Leistungen (Arbeitsergebnissen), insbesondere an Betriebs- und Systembeschreibungen, Dateien, Software, Grafiken, Fotos, Filmmaterial und sonstigen Unterlagen, die die Vertragsprodukte und/oder -leistungen betreffen, in allen Medienformen und auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein.
(7.2) An Arbeitsergebnissen, die der Lieferant individuell für die ausschließliche Nutzung durch uns angefertigt hat, räumt er uns das in dem vorstehenden Absatz genannte Recht als ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
8. Entsorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere steht er uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte sortenrein zu entsorgen sind. Er stellt dies durch entsprechende Materialkennzeichnungen sicher.
9. Ersatzteile
Der Lieferant muss Ersatzteile zu marktgerechten Preisen für die voraussichtliche Lebensdauer der Vertragsprodukte, mindestens aber 10 Jahre ab dem jeweiligen Lieferdatum, für uns bereithalten.
10. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
(10.1) Für von uns bereitgestellte Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster, Abbildungen, Lichtbilder und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Konstruktionen usw. nur in der von uns vorgesehenen Weise nutzen und muss sie zurückgeben, wenn er sie nicht mehr für uns benötigt.
(10.2) Alle aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangten Geschäftsgeheimnisse, besonders Know-how, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten.